§ 20 KraSO
Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)
1Ein Elternbeirat wird nur gebildet, wenn sich die Schüler durchschnittlich mindestens sechs Monate in der Schule für Kranke aufhalten (§ Abs. 1 Nr. 1 2) oder in diesem Zeitraum in regelmäßigen Abständen das Krankenhaus aufsuchen müssen (§ Abs. 1 Nr. 2 2) oder in dieser Zeit den Unterricht in der Stammschule regelmäßig an einem Tag in der Woche versäumen (§ Abs. 1 Nr. 4 2). 2Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats (Art. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 65 BayEUG) können sich insbesondere beziehen auch auf Fragen
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der Erziehung,
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des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen,
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der Schullaufbahnen,
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der Freizeitgestaltung,
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der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule, Krankenhaus, Elternhaus und der bisher besuchten beziehungsweise künftig zu besuchenden Schule.
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