§ 22 KraSO

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

1Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden.

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