§ 24 KraSO
Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Krankenhäusern zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Krankenhausunterrichts zu gewährleisten. 2Sie informiert zusammen mit der Schule für Kranke die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.
(2) 1Die Schulaufsicht über die Schulen für Kranke wird von den Staatlichen Schulämtern des Schulsitzes wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit wird den Staatlichen Schulämtern nach Art. 117 BayEUG übertragen, soweit sie ihnen nicht bereits auf Grund von anderen Vorschriften zusteht. 3Die Schulaufsicht wird für Schüler von Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Fachoberschulen im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten, für die übrigen beruflichen Schulen im Benehmen mit der zuständigen Regierung ausgeübt.
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