§ 3 KraSO
Krankenhäuser
1Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmungen sind
- 1.
-
Krankenhäuser im Sinn von § Nr. 1 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
-
Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
- 3.
-
ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
2Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.