§ 3 KraSO

Krankenhäuser

1Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmungen sind

1.
Krankenhäuser im Sinn von § Nr. 1 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
3.
ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.

2Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung.

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