§ 6 KraSO

Unterricht in der Schule für Kranke, Hausunterricht

(1) Der Unterricht in der Schule für Kranke wird als Unterricht im Krankenhaus oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 als Hausunterricht erteilt.

(2) 1Hausunterricht wird von der Schule für Kranke erteilt,

1.
wenn zu erwarten ist, dass die Schüler in absehbarer Zeit wieder im Krankenhaus behandelt werden müssen und in der Zwischenzeit die Stammschule nicht besuchen oder
2.
wenn die Schüler wegen Krankheit in die frühere Stammschule nicht mehr zurückkehren werden oder
3.
wenn die Behandlung durch das Krankenhaus in ambulanter Form fortgesetzt wird oder
4.
wenn die Wiederherstellung der Gesundheit nicht zu erwarten ist oder
5.
wenn die Schule für Kranke sonst nach § Abs. 3 4 der Verordnung über den Hausunterricht für zuständig erklärt wurde.

2Nach Absprache zwischen der Schule für Kranke und der Stammschule kann der Hausunterricht auch von der Stammschule erteilt werden. 3Das Nähere regelt die Verordnung über den Hausunterricht.

(3) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

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