§ 1 KrVergütV
Höhe und Berechnung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
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ab 1. Januar 2017 jährlich 600 Euro je Kilometer Kreisstraße und
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7 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 10 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.
(3) Für die Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.
(4) Mit der Vergütung nach Absatz 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten.
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