§ 11 KurtaxV
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe (§§ 6 bis 9) können nach Art. 26 des Kostengesetzes mit Geldbuße belegt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.