§ 27 KUV

Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß sowie, soweit diese aufzustellen sind, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlußprüfung zur Feststellung vorzulegen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 3Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

(2) 1Bei der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO ist auch zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht, soweit diese aufzustellen ist, zu berücksichtigen.

(3) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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