§ 4 KUV

Verschwiegenheitspflicht

1Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.