§ 10 KWaldV
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden
(1) 1Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung sowie – in Verbindung mit der Betriebsleitung – die Betriebsausführung in Körperschaftswäldern vertraglich übernehmen (Art. 19 Abs. 3 BayWaldG), wenn und soweit ein solches Vertragsverhältnis zum Stichtag 10. Februar 2022 bestand und dieses ununterbrochen weiterhin besteht. 2Die Verträge sind nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster abzuschließen.
(2) 1Das für die Übernahme zu entrichtende Entgelt deckt die jeweils dem Freistaat Bayern entstehenden Personalvollkosten. 2Entgelt ist für Körperschaftswälder mit mehr als fünf Hektar Holzbodenfläche zu entrichten. 3Die Entgeltsätze richten sich nach Anlage 1 und sind zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
(3) 1Die Entgeltsätze sind jährlich durch das Staatsministerium zu prüfen und bei Bedarf entsprechend der Entwicklung der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Durchschnittssätze der Personalvollkosten des Freistaates Bayern nach Besoldungsgruppen anzupassen. 2Dabei kommt bei der Betriebsleitung der Personalvollkostensatz der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16Z zur Anwendung, bei Betriebsleitung und -ausführung ein arbeitszeitanteilig gewichtetes Mittel der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16Z.
(4) 1Maximal gehen sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche in die Berechnung ein. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt ist für den im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 festgesetzten Jahreshiebssatz zu entrichten.
(5) Soweit die untere Forstbehörde die Aufgaben der Verkehrssicherung nicht übernimmt, wird zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft eine Entgeltminderung festgelegt, die den Personalvollkosten der eingesparten Arbeitsleistung entspricht.
(6) 1Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 15 %, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte wahrgenommen werden. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 % je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. 3Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.
(7) Für Flächen, die in Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 als Mittel- oder Niederwald ausgewiesen sind, wird kein hiebssatzbezogenes Entgelt erhoben.
(8) Wird nur die Betriebsleitung der unteren Forstbehörde übertragen, gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
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