§ 12 KWaldV

Mehrbelastungsausgleich

(1) 1Als Ausgleich für erhöhte Belastungen bei der Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Rahmen der vorbildlichen Waldbewirtschaftung wird den Körperschaften ein Mehrbelastungsausgleich im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 2Der Mehrbelastungsausgleich wird kalenderjährlich, bei während des Jahres eintretenden Flächenabgängen anteilig für die entsprechenden Monate, für Flächen gewährt, die sich zum Stichtag 1. Januar im Eigentum der Körperschaft befinden, sofern die in Bayern liegende Holzbodenfläche der Körperschaft fünf Hektar übersteigt. 3Unterjährige Flächenzugänge sind erst ab dem folgenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig.

(2) Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs ergibt sich aus der Anlage 2 und setzt sich aus einem Grundbetrag und aus an individuellen Erschwernissen der Körperschaft orientierten Zuschlägen zusammen.

(3) 1Der Mehrbelastungsausgleich wird jährlich auf Antrag der Körperschaft durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gewährt. 2Der Antrag ist spätestens zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu stellen. 3Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs soll bis 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen.

(4) Der Mehrbelastungsausgleich kann abgelehnt werden, wenn die Körperschaft Verpflichtungen im Rahmen der Vorbildlichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 BayWaldG nicht erbringt.

(5) 1Bei der Berechnung des Zuschlags für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen wird der im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Gesamthiebssatz mit der Holzbodenfläche ins Verhältnis gesetzt. 2Hierbei werden Flächen ohne ausgewiesenen Hiebssatz vollumfänglich berücksichtigt. 3Für die Laubholz- und Kiefernanteile wird die im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Baumartenzusammensetzung verwendet. 4Diese wird auch für Flächen ohne ausgewiesene Baumartenzusammensetzung angenommen.

(6) 1Mittelwälder und Niederwälder sind bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs als eigene Betriebsklasse zu betrachten. 2Dabei wird ein Laubholzanteil von 100 % sowie ein pauschaler Hiebssatz von 3,8 Festmeter pro Hektar angenommen.

(7) 1Erhält die Körperschaft für Waldflächen Zuwendungen oder Zahlungen für deren Nicht-Bewirtschaftung, so wird für diese Flächen kein Grundbetrag sowie kein Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen gezahlt. 2Flächen, für die eine staatliche Förderung über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald für den Erhalt und die Bewirtschaftung eines Stockausschlagwaldes gezahlt wird, sind vom Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen ausgenommen. 3Der erstmalige Erhalt solcher Zahlungen ist dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen.

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