§ 10 LaborV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Für Prüflaboratorien, die in der Liste des Landesamts über zugelassene Untersuchungsstellen für Wasseruntersuchungen vom 28. Februar 2010 aufgeführt sind, gilt die Zulassung bis zum Ablauf der hierin festgesetzten Zulassungsfrist als erteilt.
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