§ 3 LBerBezV

1Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kann widerrufen werden. 2Der Widerruf muss erfolgen, wenn die Lehrkraft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. 3Die Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2.

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