Art. 1 LfAG
(1) 1Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern. 2Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 3Sie führt den Namen „LfA Förderbank Bayern“.
(2) 1Gewährträger der Bank ist der Freistaat Bayern. 2Er haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
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