Art. 20 LfAG
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) 1Im Fall der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. 2Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den Freistaat Bayern zu übertragen. 3Der Freistaat Bayern tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank ein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.