§ 1 LfLV
Errichtung, Sitz und Leitung
(1) 1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
(2) 1Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. 2Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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