Art. 1 LGRG
Aufgaben
1Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. 2Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. 3Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Prävention schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.
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