Art. 4 LGRG
Ehrenamtliche Tätigkeit
1Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.
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