§ 10 LHBPO

Bewertung

(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Note in Worten

Definition

Punkte

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

92 – 100 Punkte

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

81 – 91 Punkte

befriedigend (3)

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

67 – 80 Punkte

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

50 – 66 Punkte

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

30 – 49 Punkte

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

0 – 29 Punkte

 2Von der zu vergebenden Höchstpunktzahl nach Satz 1 kann aufgrund der Art oder des Umfangs der Prüfung abgewichen werden, soweit der Bewertungsschlüssel an die abweichende Höchstpunktzahl unter Berücksichtigung von Satz 1 angepasst wird.

(2) 1Jede Prüfungsleistung ist von jedem eingeteilten Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zunächst getrennt und selbständig zu beurteilen und mit einer ganzen Note zu bewerten. 2Sodann sind die Bewertungen mehrerer Prüfer durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammen zu fassen, sofern sie nicht um mehr als eine Notenstufe abweichen. 3Weichen die Bewertungen um mehr als eine Notenstufe von einander ab, sollen sich die Prüfer auf eine ganze Note einigen. 4Gelingt das nicht oder führt die Einigung zu einer Abweichung von der Erstbewertung eines Prüfers um mehr als eine Notenstufe, entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation (§ 11 Abs. 1). 5§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.

(3) 1Die Noten für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in einem selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammen zu fassen; dabei sind in Fällen nach Abs. 2 Satz 2 die errechneten Zahlenwerte anzusetzen. 2Für die rechnerische Ermittlung der Noten gilt § 11 Abs. 2.

(4) Prüfungsteile und andere selbständige Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 2) haben untereinander gleiches Gewicht.

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