§ 5 LHBPO

Zulassung zur Prüfung

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke innerhalb der festgesetzten Frist zu stellen. 2Mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle beginnt das Prüfungsverfahren.

(2) 1Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in deren Bereich

1.

im Fall der Abschlussprüfung

a)

durch Auszubildende die Ausbildungsstätte liegt,

b)

durch andere Bewerber der Ort einer geregelten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, der Schulort, der Arbeitsplatz oder die Hauptwohnung liegt,

2.

im Fall einer anderen Prüfung der Arbeitsplatz, bei Besuch einer Fachschule im Zusammenhang mit der Prüfung der Schulort, der Ort einer geregelten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Prüfung oder die Hauptwohnung liegt.

 2Ist ein vorrangig genannter Anknüpfungspunkt gegeben, sind die nachgenannten Kriterien nicht anwendbar. 3Für duale Studiengänge kann das Staatsministerium abweichende Zuständigkeiten durch Allgemeinverfügung festlegen. 4Die zuständigen Stellen können in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 abweichen.

(3) 1Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls ein Nachweis grundsätzlich eines Facharztes über die Behinderung beizufügen; im Fall der Abschlussprüfung auch ein Nachweis über die Teilnahme an vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule. 2Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben, legt die zuständige Stelle den Antrag dem Prüfungsausschuss vor, der Befreiungen gewähren kann.

(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung teilt die zuständige Stelle dem Bewerber rechtzeitig und mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung schriftlich mit; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. 2Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit Zahlung der Gebühr wirksam.

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