§ 8 LHBPO

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) 1Versuche von Prüflingen, das Ergebnis der Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen und erhebliche Störungen des Prüfungsablaufs halten die Prüfer oder die Prüfungsaufsicht für die Niederschrift (§ 11 Abs. 5) und die Entscheidung nach Abs. 2 fest. 2Lässt die Störung eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr zu, werden die störenden Prüflinge vorläufig ausgeschlossen.

(2) 1Die endgültige Entscheidung in Fällen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. 2Wird die Täuschungshandlung oder der Ordnungsverstoß festgestellt, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich eine Täuschungshandlung festgestellt wird.

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