Art. 5 LJKostG
Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben
- 1.
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die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 2.
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die Dokumentenpauschale für Ablichtungen, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
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