§ 26 LOAgrtechA

Härtefallklausel

Das Staatsministerium oder der von ihm beauftragte Leiter kann von einzelnen Bestimmungen der Lehrgangsordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung unbedenklich erscheint.

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