§ 4 LOagrtechA

Leiter der Ausbildungsstätte, Lehrkräfte

(1) Der Leiter bestimmt für jede Fachrichtung eine hauptamtliche Lehrkraft als Fachrichtungsleiter.

(2) 1Der Leiter übt das Hausrecht in der Ausbildungsstätte aus. 2Er erlässt eine Hausordnung.

(3) Art. 57, 59 und 78 Abs. 1 BayEUG gelten entsprechend.

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