§ 13 LPO II

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen können von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie

1.

den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,

2.

an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.

(3) In dem Fall des Abs. 1 Nr. 1 gilt § 12 Abs. 3, in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 12 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend.

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