§ 28 LPO II
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach sind Personen zugelassen, die die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach bestanden haben und sich bis zu dem in der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet haben. 2Vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins im Erweiterungsfach kann durch schriftliche Erklärung auf die Teilnahme an der Prüfung verzichtet werden. 3In diesem Fall gilt sie als nicht abgelegt.
(2) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abzulegen.
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