§ 31 LPO II

Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn

1.

die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2.

die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist

oder

3.

die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

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