§ 31 LPO II
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn
- 1.
-
die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
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die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 3.
-
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
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