§ 39 LPO II
Entscheidung über die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung
(1) 1Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle prüft, ob die nachgewiesene Ausbildung und die abgelegte Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung der nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz und dieser Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Ausbildung und Prüfung gleichwertig sind. 2Wurde die Staatsprüfung nach Satz 1 in einem anderen Land abgelegt, ist die Gleichwertigkeit dieser Prüfung im Sinn des Satzes 1 dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz erfüllt sind. 3In diesem Fall wird die Prüfung als Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt.
(2) 1Ist die Anerkennung der Prüfung nach Abs. 1 nicht möglich, sind die Unterschiede hinsichtlich Ausbildung und Prüfung aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, und wurde die Prüfung in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, so legt das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle fest, welche Ausbildungsteile im Rahmen eines ergänzenden Vorbereitungsdienstes zu absolvieren und welche zusätzlichen Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind. 2Wurde die Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen, so wird die Prüfung als Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt.
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