Art. 11 LRAuszG
Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.