§ 2 LSchlV
1Die Öffnungszeiten werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung festgesetzt; dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 2Die Gemeinden bestimmen auch, an welchen Sonn- und Feiertagen im Rahmen von § 1 offengehalten werden darf.
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