Art. 21 LStVG
Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt
- 1.
-
einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt,
- 2.
-
sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.
(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.