Art. 55 LStVG
Verordnungsermächtigungen für besondere Zuständigkeiten
(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von Art. 6 die Sicherheitsbehörden bestimmen, die für die Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen zuständig sind, welche nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die in der Verordnung bestimmten Behörden Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 2 treffen oder Verordnungen nach Art. 26 Abs. 1 erlassen.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.