Art. 16 LWG

Entscheidungen des Wahlvorstands

1Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. 2Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

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