Art. 39 LWG

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

1.
insgesamt,
2.
für jeden Stimmkreisbewerber,
3.
für jeden Wahlkreisbewerber,
4.
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5.
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.

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