Art. 41 LWG
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis
- 1.
-
insgesamt,
- 2.
-
für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.
-
für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.
-
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.
-
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.