Art. 47 LWG

Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss

1Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. 2Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.