Art. 89 LWG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1.

entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,

2.

entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.

(2) Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.