Art. 4 LzPolBiG
Direktor, Personal
(1) 1Der Staatsminister für Unterricht und Kultus bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat einen hauptamtlichen Direktor. 2Der Direktor leitet die Landeszentrale, ist Dienstvorgesetzter der bei ihr beschäftigten Beamten, bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die der Landeszentrale zugewiesenen Mittel, führt ihre Geschäfte und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Die Verwaltung der Landeszentrale kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden. 2Die bei der Landeszentrale tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 3Ihre oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die am 31. Dezember 2018 bei der Landeszentrale tätigen Beamten.
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