§ 4 MedHygV
Hygienekommission
(1) 1 Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bildet eine Hygienekommission. 2Der Vorsitz obliegt der Ärztlichen Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtung. 3Der Hygienekommission gehören als Mitglieder insbesondere an:
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die Ärztliche Leitung,
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die Verwaltungsleitung,
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die Pflegedienstleitung,
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die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
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mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt,
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mindestens eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter in der Pflege sowie
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die Hygienefachkräfte.
(2) 1Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Einrichtung mit Arzneimitteln versorgt, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. 2Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen. 3Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
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über die in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,
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anhand des Risikoprofils der Einrichtung, welches auf der Grundlage der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ermittelt wurde, den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen,
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in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG zu erarbeiten,
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in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 die Aufzeichnungen nach Nr. 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,
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Untersuchungen, Maßnahmen und die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 festzulegen,
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bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind sowie
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den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen.
(4) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. 2Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen, wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.
(5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) 1Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 3Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(7) 1Für Einrichtungen, bei denen auf Grund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von nosokomialen Infektionen nur in geringem Umfang gegeben ist, kann bei der Zusammensetzung der Hygienekommission und der Sitzungshäufigkeit von den Vorgaben der Abs. 1 bis 4 abgewichen werden. 2Einrichtungen in diesem Sinn sind insbesondere Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie.
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