§ 7 MedHygV

Hygienefachkräfte

(1) 1Hygienefachkräfte sind im medizinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit vorwiegend im pflegerischen Bereich zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. 2Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und helfen bei der Aufklärung und dem Management von Ausbrüchen mit. 3Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. 4In den Krankenhäusern ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hygienefachkräfte der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor unterstellt.

(2) 1Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer

1.

über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin “ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger “ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin “ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger “ und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt sowie eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen hat,

2.

am 1. Januar 2017 eine vergleichbare pflegerische Berufsausbildung besitzt, eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen hat und seit mindestens fünf Jahren die Aufgaben einer Hygienefachkraft nach Abs. 1 wahrnimmt, oder

3.

am 1. Januar 2017 eine vergleichbare Berufsausbildung im Bereich Hygiene abgeschlossen hat und seit mindestens zehn Jahren die Aufgaben einer Hygienefachkraft nach Abs. 1 wahrnimmt.

 2Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben zur Qualifikation aus dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, insbesondere den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

(3) 1Bei der Ermittlung des Personalbedarfs für Hygienefachkräfte in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. 2Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage dieser Risikobewertung gemäß der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen. 3In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Hygienefachkräfte nach den Sätzen 1 und 2 beschäftigt sein, in anderen Einrichtungen ist auch eine Beratung durch externe Hygienefachkräfte möglich.

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