§ 25 MeldDV

Datenübermittlung

(1) Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV).

(2) 1Für automatisierte Datenabrufe der abrufberechtigten Behörden nach § 24 Abs. 3 gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 PPDAV2Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren. 3Für automatisierte Abrufe aus den Datenbeständen nach § 24 Abs. 3 sind als Auswahldaten die Daten nach § 4 Abs. 1 PPDAV zulässig. 4§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PPDAV gilt entsprechend.

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