Art. 1 MfG
Zweck des Gesetzes
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern zu erhalten und zu stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft zu sichern, zu fairem Wettbewerb beizutragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern. 2Dazu sind insbesondere
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verlässliche und günstige Rahmenbedingungen für die mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe zu schaffen und zu erhalten,
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die Leistungsfähigkeit des Mittelstands im nationalen und internationalen Wettbewerb zu stärken,
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die unternehmensgrößenspezifischen Nachteile des Mittelstands auszugleichen,
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die Eigenkapitalsituation des Mittelstands zu berücksichtigen,
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das Innovationspotenzial bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren zu erhöhen,
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die Gründung selbstständiger Existenzen zu fördern sowie die Unternehmensnachfolge zu erleichtern und
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der besondere Beitrag des Mittelstands zur beruflichen Aus- und Weiterbildung zu unterstützen.
(2) Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts berücksichtigen bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes.
(3) Die in Abs. 2 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie zu mehr als 50 v. H. beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
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