§ 11 ModQV
Beginn der modularen Qualifizierung; Übergangsvorschrift
(1) 1Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird zum 1. Januar 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg gemäß §§ 46 und 51 LbV. 3Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 und 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten der modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamtinnen und Beamten zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen der modularen Qualifizierung wählen können. 4Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich zu erklären. 5In den Konzepten kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können.
(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung bis zum 31. Dezember 2010 nach §§ 41, 46 und 51 LbV zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG und §§ 3 bis 10 in Verbindung mit dem jeweiligen Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.
(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, soweit dies für die Wahrnehmung von Ämtern in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 erforderlich ist. 2§ 3 gilt entsprechend.
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