§ 8 ModQV

Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung

(1) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 32 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend. 2Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einer Maßnahme nach § 5 Abs. 2 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. 2Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt oder anderweitig ausgeglichen worden sind.

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