§ 10 MSO
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 zunächst eine Deutschklasse, soweit das Staatliche Schulamt eine solche im Schulsprengel im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger oder in Verbünden im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern gebildet hat oder eine solche auf Grund eines Gastschulverhältnisses besucht werden kann. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten, dass die Schülerin oder der Schüler statt einer Deutschklasse eine Regelklasse besucht, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann. 3In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 4Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 5Der Besuch einer Deutschklasse endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine Regelklasse besuchen, werden vom Staatlichen Schulamt Deutschfördermaßnahmen im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien eingerichtet. 2Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.
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