§ 15 MSO

Entscheidung über das Vorrücken

(1) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.

(2) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in Abs. 2 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache können in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken unberücksichtigt bleiben.

(4) 1In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. 4Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben. 5Bei Schülerinnen und Schülern, die vom Gymnasium, der Realschule oder der Wirtschaftsschule übergetreten sind, kann Satz 3 entsprechend angewendet werden.

(5) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen des Abs. 1 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen.

(6) 1Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 2Über den Notenausgleich nach Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz.

(7) Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklasse 1 rücken ohne besondere Entscheidung in die Vorbereitungsklasse 2 vor.

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