§ 20 MSO
Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
1Eine dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule entsprechende Schulbildung hat erworben, wer
- 1.
-
in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder im Zeugnis über die entsprechende Feststellungsprüfung oder im Vorkurs am Abendgymnasium oder Kolleg Noten erzielt hat, mit denen man auch die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule mit Erfolg besucht hätte,
- 2.
-
die Berufsschule oder eine mindestens zweijährige berufliche Vollzeitschule erfolgreich besucht hat oder
- 3.
-
ein einjähriges Vollzeitschuljahr an einer beruflichen Schule, ausgenommen Wirtschaftsschule und Ergänzungsschule, erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt.
2Die Möglichkeit des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F bleibt unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.