§ 27 MSO

Nachholung und Wiederholung

(1) 1Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der besonderen Leistungsfeststellung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. 2Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der besonderen Leistungsfeststellung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung in allen Fächern entscheidet die Feststellungskommission.

(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen.

(3) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nicht erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung wiederholt werden.

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