§ 5 MSO
Überweisung an ein Förderzentrum
(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler an das öffentliche Förderzentrum mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2Soweit das nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprechende Förderzentrum eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an ein Förderzentrum mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf das betreffende private Förderzentrum.
(4) 1Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Mittelschule der richtige Förderort, kann die Mittelschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2Der Antrag ist ausführlich zu begründen.
(5) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. 2Die Mittelschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(6) 1Bleibt zweifelhaft, ob die Mittelschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. 2Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4Zum Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
(7) 1Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Mittelschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Mittelschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2Für das weitere Verfahren gelten Abs. 3 bis 6.
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