§ 1 NHGV

Schreibweise der Namen von Gemeinden und Gemeindeteilen

(1) Die amtliche Schreibweise der Namen von Gemeinden richtet sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlichten Gemeindeverzeichnis.

(2) Die amtliche Schreibweise der Namen von Gemeindeteilen richtet sich nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Staatliche Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben im Schriftverkehr die amtliche Schreibweise zu verwenden.

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